AGB

All­ge­mei­ne Ge­schäftsbedingungen

§ 1 All­ge­mein­es / Gel­tungsbereich

Die nach­fol­genden Ge­schäftsbedingungen gel­ten im Rah­men ei­ner lau­fenden Ge­schäftsbeziehung auch für kün­ftige Au­ftragserteilungen, oh­ne dass es ei­ner er­neu­ten aus­drück­lichen Ver­einbarung bedarf. Ent­ge­genste­henden Ver­tragsbedingungen un­seres Ver­tra­gspartners wird aus­drück­lich widersprochen.

§ 2 An­ge­bo­te und Ver­tragsabschluß / For­tent­wick­lung der Pro­duk­te

Die Part­eien sind sich ei­nig, dass sämt­li­che Ver­abredungen ein­schließlich Ne­benbestimmungen in schrift­licher Form ver­einbart wer­den sol­len. Münd­li­che Ne­benabreden

ha­ben nur dann Gül­tig­keit, wenn der an­dere Teil auf­grund be­sonderer Um­stän­de auf die Gül­tigkeit die­ser Ab­rede ver­trauen durfte. Kom­mt es dem Ver­tragspartner auf ei­ne be­stimm­te qua­li­ta­ti­ve oder tech­ni­sche Be­schaffenheit an (zum Bei­spiel Ma­ße, Ge­wich­te, Far­ben), so be­darf es ei­ner aus­drück­lichen Ver­einbarung, die in der Re­gel schrift­lich zu tref­fen ist. An Ko­stenvoranschlägen, Zeich­nun­gen und son­sti­gen über­ge­be­nen Un­ter­la­gen be­halten wir uns das Ei­gentum und al­le Ur­he­berrechte vor. Nur mit un­se­rer

Zu­stim­mung dür­fen die­se Un­ter­la­gen Dri­tten zu­gäng­lich ge­macht wer­den und sind, wenn ein Auf­trag nicht zu­stan­de kommt, uns auf Ver­lan­gen un­verzüglich zu­rückzugeben. Wir wei­sen da­rauf­hin, dass wir un­sere Pro­duk­te stän­dig for­tentwickeln. Da­raus re­sul­tierende Abweichungen im Lau­fe der Ver­tragsbeziehung sind zu­lässig, so­weit da­durch die Ver­wendbarkeit beim Ver­tragspartner nicht ein­geschränkt wird. Ein­schränkungen sind zu ak­zeptieren, so­weit sie nach Treu und Glau­ben zu­mutbar sind.

§ 3 Lie­ferbedingungen

Bei Lie­fer‑ und Lei­stungsverzögerungen auf­grund hö­he­rer Ge­walt und auf­grund von Er­eig­nis­sen, die uns die Lie­fe­rung we­sentlich er­schweren oder un­mög­lich ma­chen

‑ hier­zu geh­ören ins­besondere Streik, Aus­sper­rung, be­hörd­li­che An­ordnungen usw., auch wenn sie bei un­seren Lie­feranten oder deren Un­terlieferanten ein­treten ‑ ha­ben wir nicht zu ver­tre­ten. Sie be­rech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen be­zie­hungsweise Lei­stung um die Dau­er der Be­hinderung zu­züg­lich ei­ner an­ge­mes­se­nen An­laufzeit hin­auszuschieben oder we­gen des noch nicht er­füll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurückzutreten, wenn die Be­hin­de­rung be­reits län­ger als drei Mo­na­te an­dauert. In die­sem Fal­le ist der Ver­tragspartner nach an­gemessener Nach­fristsetzung be­rech­tigt, hin­sichtlich des noch nicht er­füll­ten Teils vom Ver­trag zu­rückzutreten. Wir sind zu Teil­lieferungen und Teil­lei­stun­gen je­derzeit be­rech­tigt, es sei denn, die­ses ist für den Ver­tragspartner im Einz­elfall un­zu­mut­bar. Bei al­len un­seren Pro­duk­ten bil­den Aus­schuss in ­der Produk­ti­on und Trans­portschäden ei­ne ge­wis­se sta­ti­sti­sche Grö­ße. Be­stell­te Lie­fermengen kön­nen da­her häu­fig nicht ex­akt in der be­stell­ten Men­ge ge­liefert wer­den. Mehr‑ oder Minder­lieferungen gelten da­her, so­weit sie durch­ die Na­tur des Pro­duk­ti­onsprozesses be­dingt sind, als ver­tragsgerechte Er­fül­lung des Ver­tra­ges. Bei Leucht­dis­plays al­ler Art

kön­nen in der Re­gel Mehr‑ oder Min­derlieferung bis zu 5 %, bei bedruck­tem Ma­te­ri­al bis zu 10 % nicht be­an­stan­det wer­den. Be­rech­net wird dann die ge­lieferte Menge zum

ver­einbarten Stück­preis.

§ 4 Ver­sand und Ge­fahrübergang

Ver­sand er­folgt, so­weit nichts an­deres ver­ein­bart, auf Rech­nung und Ge­fahr des Emp­fängers. Die Ge­fahr ge­ht auf den Käu­fer über, so­bald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sendung un­ser La­ger oder das La­ger un­seres Sub­un­ter­neh­mers verlas­sen hat. Ist die Ab­ho­lung der Wa­re durch den Ver­tragspartner ver­einbart, geht die Ge­fahr mit der Mel­dung der Ver­sandbereitschaft auf­ den Käu­fer über. Die­ses gilt auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung.

§ 5 Prei­se und Zah­lungsbedingungen

Die Prei­se ver­ste­hen sich stets zu­züglich Fracht und Ver­packung so­wie der je­weils gül­ti­gen ge­setz­li­chen Mehr­wertsteuer. Zah­lun­gen sind in­nerh­alb von 10 Ta­gen mit 2 % Skon­to oder nach 30 Ta­gen net­to vor­zu­neh­men, so­fern nichts an­deres ver­einbart ist. Schecks und an­dere Wert­papiere neh­men wir nicht an Er­fül­lung Statt ent­ge­gen, son­dern le­diglich erfül­lungshalber. Ge­rät der Vertragspartner in Ver­zug, so sind wir be­rech­tigt, von dem be­treffenden Zeit­punkt an die ge­setzlichen Ver­zugszinsen zu ver­lan­gen. Zurückbe­haltungsrechte oder Auf­rech­nungsrechte ste­hen dem Käu­fer nur dann zu, wenn sei­ne Gegenansprüche un­bestritten, von uns an­er­kannt oder rechts­kräft­ig fest­gestellt wor­den sind. Un­sere Preis­kal­ku­la­tion hän­gt u. a. von Trans­portkosten, Steu­ersätzen, Zöl­len und von son­sti­gen Ab­ga­ben und Ko­sten ab. Bei län­gerfristigen Ver­trä­gen las­sen sich die­se Ko­sten nicht schon bei Vertragsschluss kom­plett kal­ku­lieren. Für Wa­ren oder Lei­stun­gen, die mehr als vier Mo­na­te nach Vertragsschluss ge­liefert oder er­bracht wer­den sol­len, müs­sen wir uns da­her vor­be­hal­ten, den Preis im Ein­zel­fall ents­prechend der ein­getretenen Ko­stensteigerung zu­ er­hö­hen.

§ 6 Ei­gentumsvorbehalt

Die ge­lieferte Wa­re bleibt bis zur voll­ständigen Be­zah­lung des Prei­ses und al­ler aus der Geschäftsverbindung be­ste­henden For­de­run­gen, so­fern sie nicht spä­ter als die vor­liegende For­de­rung ent­stan­den sind, als Vor­be­haltsware un­ser Ei­gentum. Der Ver­tragspartner ist be­rech­tigt, die Vor­be­haltsware im Rah­men sei­nes üb­li­chen ordnungsge­mäßen Ge­schäftsganges wei­terzuver­äu­ßern. Der Ver­tragspartner tritt schon jetzt sei­ne An­sprü­che ge­genüber sei­nem Ver­tragspartner aus der Wei­terveräußerung an uns mit

al­len Ne­benrechten ab; wir neh­men die­se Ab­tretung an. Die Er­laub­nis, die Wa­re im Rah­men des ord­nungsgemäßen Ge­schäftsganges wei­ter zu ver­äu­ßern, gilt nur,

so­weit wir auch auf der Grund­la­ge der vor­ge­nann­ten Ab­tretung die genann­ten For­de­run­gen tat­säch­lich er­wer­ben. Zur an­derweitigen Ver­fügung über die Vor­be­haltsware,

ins­besondere Verp­fändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Ver­tragspartner nicht be­rech­tigt. Er ist ver­pflich­tet, sei­nem Vertragspartner ge­genüber eben­falls ei­nen

Ei­gentumsvorbehalt zu ver­einbaren. Der Ver­tragspartner hat sei­nen ei­ge­nen Ver­tragspartner im Rah­men der Wei­terveräußerung da­rauf hin­zuweisen, dass er frem­de Vor­be­haltsware ver­äu­ßert. Der Ver­tragspartner ist auf un­ser Ver­lan­gen je­der­zeit ver­pflich­tet, uns sei­nen Ver­tragspartner mit­zuteilen. Ge­rät un­ser Ver­tragspartner in Zahlungsver-zug, sind wir berech­tigt, dem Ver­tragspartner un­seres Ver­tragspartners die Ab­tretung des An­spru­ches aus der Weiterveräußerung of­fenzule­gen und Zah­lun­g von uns zu

ver­lan­gen. Im Fal­le der Ver­bindung, Ver­mischung oder Ver­ar­beitung der Vor­be­haltsware be­steht Ei­nig­keit, dass un­ser Ver­tragspartner die­ses für uns als Her­stel­ler vor­nimmt. So­fern durch die­se Ver­bindung, Vermischung oder Ver­ar­bei­tung nach ge­setzlichen Vor­schrif­ten Ei­gentum oder Tei­lei­gentum er­wor­ben wird, er­werben wir das Ei­gentum

auf­grund un­se­rer Her­stel­lereigenschaft un­mit­telbar. Si­cher­heitshalber über­trägt un­ser Ver­tragspartner schon jetzt sein Ei­gentum, das er auf­grund Ver­bindung, Ver­mischung oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­haltsware er­wer­ben sol­lte, auf uns; wir neh­men die­se Über­tragung an. Wir sind be­rech­tigt, die Vor­be­haltsware vom Ver­tragspartner zurück­zuverlangen, so­bald wir vom Ver­trag zu­rückgetreten sind.

§ 7 Ge­währleistung

Ge­währleistungsansprüche ver­jäh­ren ein Jahr nach Ge­fahrübergang. Sicht­bare Män­gel und das Fehlen zu­gesicherter Ei­genschaften sind un­verzüglich nach An­lieferung, spä­testens in­nerhalb von sie­ben Ta­gen schrift­lich an­zuzeigen. Äu­ßerlich sicht­ba­re Trans­portschäden müs­sen be­reits auf dem Lie­ferschein vom Ver­tragspartner bei Quit­tie­rung der Wa­re ver­merkt und uns zu­sätz­lich un­ver­züg­lich per E‑Mail oder Te­lefon an­ge­zeigt wer­den. Bei be­rech­tig­ter Män­gelrüge kön­nen wir wahl­weise in­nerhalb ei­ner an­gemessenen Lie­ferfrist mängelfreie Wa­re er­satzweise lie­fern oder die be­ste­henden Män­gel nach­bessern. Es be­steht kein Anspruch auf Er­satz­lie­fe­rung. Mehr­fa­che Nach­besserungen sind zu­läs­sig, so­weit die­ses für den Vertragspartner noch zu­mutbar ist. An der man­gelhaften Wa­re dür­fen kei­ne Ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Sie ist wahl­weise un­verzüglich zur Ab­ho­lung be­reit zu hal­ten oder muss auf un­ser aus­drückl­iches Ver­lan­gen auf un­sere Ko­ste­n auf den vom uns be­stimm­ten Ver­sandweg an uns geschickt wer­den. Un­sere Ge­währleistungspflicht er­lischt, wenn der Ver­tragspartner un­ser Prod­ukt will­kür­lich öff­net, da­ran Ar­beiten oder Re­pa­ra­turen vor­nimmt, Tei­le aus­wechselt od­er Ver­brauchsma­te­ria­li­en ver­wen­det, die nicht den Ori­gi­nal‑Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen. Für Schä­den, die durch Be­nut­zung, Rei­ni­gung oder Ver­ar­bei­tung der Pro­duk­te ent­ste­hen, sind wir nicht ver­ant­wortlich. Für die Ge­währ­lei­stungsansprüche des Ver­tragspartners ge­gen uns wird ein Ab­tretungsverbot vereinbart. Wir sind zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn wir bei Zahlungsverzug des Vertragspartners objektive Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist.

§ 8 Haf­tung

So­fern wir dem Grun­de nach zum Scha­densersatz ver­pflich­tet sind, ist un­sere Haf­tung begr­enzt auf den ty­pi­scherweise vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Die­se Ein­schrän­kung gilt nicht, so­weit uns oder un­seren Er­fül­lungsgehilfen Vor­satz oder grob­e Fahr­läs­sig­keit vor­zuwerfen ist, wir oder un­sere Er­fül­lungsgehilfen ei­ne we­sentliche Ver­tragspflicht

ver­letzt ha­ben oder ei­ne Haf­tung we­gen Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sundheit vor­liegt.

§ 9 Er­fül­lungsort

Der Er­fül­lungsort ist Co­esfeld.

§ 10 Ge­richtsstand

Ge­richtsstand ist, so­fern der Ver­tragspartner Kauf­mann ist, Co­esfeld. Wahl­wei­se sind nur wir be­rech­tigt, den Ver­tragspartner an sei­nem Ge­schäftssitz oder den üb­ri­gen

ge­setz­li­chen Ge­richtsständen zu ver­kla­gen.

§ 11 Rechts­wahl

Die Par­tei­en sind sich dar­über ei­nig, dass aus­schließlich das Recht der Bun­desrepublik Deut­schland zur An­wendung kom­men sol­l. Al­lerdings wird das ver­einheitlichte UN‑Kauf­recht aus­drück­lich ausgeschlossen.

§ 12 Da­tenschutz

Wir wei­sen den Ver­tragspartner da­rauf ­hin, dass wir die uns über­ge­be­nen Da­ten un­ter Be­achtung der gel­ten­den da­tenschutzrechtlichen Vor­schrif­ten spei­chern und ver­ar­bei­ten.

§ 13 Ent­sor­gung und Wi­ederverwertung nach dem Elek­tro‑und Elek­tro­nikgerätegesetz

Das Ge­setz über das Inver­kehrbringen, die Rück­nah­me und die um­weltverträgliche Ent­sorgung von Elek­tro‑ und Elek­tro­nikgeräten ver­pflich­tet den Her­stel­ler, so­weit Alt­geräte an­derer Nut­zer als private Haus­halte be­troffen sind, ei­ne Mög­lichkeit zur Rück­ga­be der ge­lieferten Ge­rä­te zu schaf­fen und die Al­tgeräte zu ent­sorgen. Ge­mäß § 10 Abs. 2 Sa­tz 3 die­ses Ge­set­zes sind an­derweitige Ver­ein­barungen mög­lich. Wir wei­sen da­rauf­hin, dass in un­seren Prei­sen aus­drück­lich nicht die Ko­sten ei­ner sol­chen Rück-

­ga­be be­zie­hungsweise Ent­sorgung ein­kal­ku­liert sind. Es wird da­her ver­einbart, dass die in § 10 Abs. 2 Sa­tz 1 und Sa­tz 4 des Elek­tro‑ und Elek­tro­nikgerätegesetzes ge­nann­ten Pflich­ten zur Ent­sor­gung, Wie­derverwertung und Be­hand­lung vom Ver­tragspartner zu er­fül­len sind.

§ 14 Sal­va­torische Klau­sel

Die Un­wirksamkeit ei­ner der vor­ste­henden Klau­seln lässt die Wirk­samkeit der üb­ri­gen Be­dingungen un­be­rührt. Die un­wirksame Klau­sel wird er­setzt durch die­je­ni­ge Re­ge­lung, die nach dem ver­mu­te­ten ge­meinsamen Ver­tragswillen der un­wirksamen Ver­tragsklausel in wirt­schaftlicher Hin­sicht am näch­sten kommt.

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